Erweiterung der Registrierungspflicht von Verpackungen
Ab dem 1. Juli 2022 wird die Registrierungspflicht für Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen erweitert. Durch diese erweiterte Herstellerregistrierung müssen alle Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister / LUCID registriert werden, die mit Waren befüllt sind, also verpackte Waren, die in Deutschland zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden.
Klassische Verpackungen dieser Art sind Umverpackungen, die beschichtet und mit bunten Produktbildern den Inhalt anzeigen, wie z.B. Elektronikgeräte, wie sie dem Endkunden im Regal präsentiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verpackungen systembeteiligungspflichtig bzw. lizensierungspflichtig sind oder nicht. Die Lizensierungspflicht betreffen „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“ (§ 3 Abs. 8 VerpackG).
Auch Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister betrifft die Erweiterung des Verpackungsgesetzes. Diese sind dafür verantwortlich, dass sich die Händler, die auf den Plattformen ihre Waren verkaufen, an das neue Verpackungsgesetz halten.
Welche Verpackungen sind davon ausgeschlossen?
Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen sowie pfandpflichtige Einwegverpackungen sind nicht systembeteiligungspflichtig. Hersteller dieser Verpackungen müssen ab dem 1. Juli 2022 aber ebenso als Hersteller bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert sein. Bei Verstoß kann es ab dem 1. Juli 2022 zu einem Vertriebsverbot kommen.
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