Am 07. Dezember 2022 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (L315 vom 07.12.2022) die Richtlinie 2022/2380 zur Änderung der Funkanlagenrichtlinie (2014/53/EU) veröffentlicht.
Gemäß Artikel 3, Absatz 3, Buchstabe a der Funkanlagenrichtlinie besteht eine der grundlegenden Anforderungen, die Funkanlagen erfüllen müssen, darin, dass sie mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel sein müssen. Hierfür wurde der USB-Typ-C-Anschluss festgelegt.
Die Richtlinie 2022/2380 gilt für folgende Arten von Funkanlagen:
Tragbare Mobiltelefone
Tablets
Digitalkameras
Kopfhörer
Headsets
Tragbare Videospielkonsolen
Tragbare Lautsprecher
E-Reader
Tastaturen
Mäuse
Tragbare Navigationssysteme
Ohrhörer
Laptops
Außerdem wurde für diese Funkanlagenkategorien eine zusätzliche Kennzeichnungsanforderung festgelegt. Somuss durch ein entsprechendes Piktogramm angezeigt werden, ob der Funkanlage ein Netzteil beigelegt ist oder nicht.
Verpflichtend wird die Richtlinie ab dem 28. Dezember 2024 für die in Anhang Ia Teil I Nummern 1.1 bis 1.12 genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen und ab dem 28. April 2026 für die in Anhang Ia Teil I Nummer 1.13 genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen.
Schon gewusst?
Im Rahmen unseres Services für CE-Kennzeichnung informieren wir Sie über regulatorische Änderungen, welche die Konformitätserklärung Ihres Produktes betreffen und schlagen entsprechende Aktualisierungen vor. Kontaktieren Sie uns gern telefonisch unter der Nummer 030 27576416 oder schreiben Sie eine E-Mail an CE-service@bitkom-service.de. Wir freuen uns auf Sie!
Bleiben Sie auf dem Laufenden
* = Pflichtfeld
Mit unserem Newsletter versorgen wir Sie regelmäßig mit Hintergründen und Updates zu aktuellen Entwicklungen des Elektrogeräte-, Batterie- und Verpackungsgesetzes.