Das Lieferkettengesetz – ein Appell an die unternehmerische Sorgfaltspflicht
Das neue Lieferkettengesetz tritt am 1.1.2023 in Kraft.
Das Gesetz regelt die Beachtung menschlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten von Unternehmen in ihren Lieferketten.
Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Mitarbeitenden (ab 1.1.2024 mindestens 1.000) sind dazu verpflichtet, ein Risikomanagement einzurichten.
Die Aufgaben umfassen:
regelmäßige Risikoanalyse
Grundsatzerklärung
Präventionsmaßnahmen im eigenen Betrieb und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
Abhilfemaßnahmen
Beschwerdeverfahren
Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
Dokumentation und Berichterstattung
Des Weiteren ist ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einzurichten, welches betroffenen Personen die Möglichkeit gibt, auf menschliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen hinzuweisen.
Am 10.3.2021 beschloss das EU-Parlament Eckpunkte für ein europäisches Lieferkettengesetz.
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