ElektroG 2018: Klarstellung der stiftung ear zur Registrierungspflicht von Zubehör- und Ersatzteilen von Verkehrsmittel
In diesem Jahr fallen auf Grund des offenen Anwendungsbereiches in Deutschland neue Produkte unter das ElektroG und sind entsprechend bei der stiftung ear registrierungspflichtig. Die Stiftung hat sich jetzt dazu geäußert, ob Zubehör und Ersatzteile für Verkehrsmittel in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen.
Bisher war es so, dass Fahrzeuge vom ElektroG ausgenommen sind (vgl. §2 Abs.2 Punkt 7). Bei Zubehör und Ersatzteilen trifft dies nicht immer zu. Die stiftung ear unterscheidet dabei zwischen drei Fällen:
Wenn eine funktionale Einheit des Produktes und des Fahrzeuges vorliegt, ist das Produkt nicht registrierungspflichtig. Eine funktionale Einheit liegt vor, wenn das „eingebaute oder einzubauende Produkt für die Nutzung des Verkehrsmittels notwendig ist“. Ein Beispiel hierfür ist eine Blinkerleuchte.
Wenn das Produkt für die Nutzung des Verkehrsmittels nicht notwendig ist – also ein Zubehörteil ist – und gleichzeitig fest verbaut ist, fällt das Produkt nicht unter das Elektrogesetz. Fest verbaut heißt in diesem Fall, dass ein Ausbau mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Sitzheizungen, die fest in den Sitz integriert sind; Navigationssystem, die vollständig in Kfz integriert sind und Rückfahrkamera, die in der Stoßstange integriert sind.
Wenn das Zubehörteil…
…nicht in ein Verkehrsmittel eingebaut ist
…nur zur vorübergehenden Verwendung an einem bestimmten Verkehrsmittel angebracht wird
…universell an verschiedenen Verkehrsmitteln einsetzbar ist oder
...es jederzeitig angebracht und abmontiert werden kann,
gilt das Elektrogesetz und die Produkte müssen bei der stiftung ear registriert werden.
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