ElektroG: Laut stiftung ear zählen E-Scooter weiterhin als Elektrogerät und fallen unter das Elektrogesetz
Seit dem 15. Juni 2019 sind E-Scooter ohne Sitz in Deutschland für den Straßenverkehr zugelassen. Je nachdem wie schnell sie fahren können, fallen sie damit unter die neu in Kraft getretene Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV).
Hersteller von E-Scootern müssen aber noch weitere Gesetze beachten. So fallen die Elektroroller laut stiftung ear weiterhin unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und müssen vor dem Verkaufsstart bei der Stiftung registriert werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die zweirädrige Elektroroller ohne Sitz mit einem Geschwindigkeitsbereich von 6 bis 20 km/h in die eKFV fallen oder nicht. Die E-Scooter zählen laut Stiftung immer als Elektrogerät und sind entsprechend registrierungspflichtig. Sie werden meist der Geräteart 4 „Großgeräte“ zugeordnet.
Hersteller von E-Scootern müssen bei den regelmäßigen Meldungen bei der stiftung ear beachten, dass die Akkus vom Gesamtgewicht der Roller abgezogen werden müssen.
Detaillierte Informationen zur Gesetzeslage, der Registrierung und Entsorgung von E-Scootern finden Sie auf der Seite der stiftung ear.
WEEE-Richtlinie: Registrierungspflicht von E-Scootern in anderen europäischen Ländern
Auch in den meisten anderen EU-Ländern fallen E-Scooter weiterhin unter das jeweilige nationale Gesetz und sind registrierungspflichtig.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Registrierung von E-Scootern in Deutschland und anderen EU-Ländern, sprechen Sie uns einfach an!
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter
* = Pflichtfeld
Mit unserem Newsletter versorgen wir Sie regelmäßig mit Hintergründen und Updates zu aktuellen Entwicklungen des Elektrogeräte-, Batterie- und Verpackungsgesetzes.