EU-Marktüberwachungsverordnung – eine Premiere für den Online-Handel
Der Online-Handel boomt. Der E-Commerce macht es möglich, dass wir fast jedes denkbare Produkt von überall erwerben können. Um der stetig wachsenden Nachfrage gerecht zu werden, gestalten sich Lieferketten immer komplexer und globaler. Vor diesem Hintergrund wurde die Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten überarbeitet.
Mit dem 16. Juli 2021 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich diese Neuerung: Nahezu alle Produkte, die unter eine CE-Richtlinie fallen, dürfen nur noch zum Verkauf angeboten werden, wenn es einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der Europäischen Union gibt. Neu: Als Wirtschaftsakteur zählt auch ein Fulfillment-Dienstleister mit Sitz in der EU, der für den Hersteller Produkte abfertigt, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur in der Union niedergelassen ist.
Premiere für den Online-Handel
Neben der neuen Definition eines verantwortlichen Wirtschaftsakteurs in der EU wird auch der Begriff des Inverkehrbringens bzw. Bereitstellens eines Produktes für Online-Plattformen konkretisiert. Hierzu regelt die neue Verordnung, dass bereits das Anbieten eines Produktes im Internet an Endnutzer als Bereitstellung auf dem Markt gilt. Damit wird das Online-Anbieten von Waren der Abgabe eines Produktes durch den stationären Handel gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Internetanbieter zum Importeur wird, wenn er Ware aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt anbietet. Welche Verpflichtungen sich für einen Importeur und ggf. Fulfillment-Dienstleister aus der neuen Marktüberwachungsverordnung ergeben, können Sie hier nachlesen.
Eine Zusammenfassung der Verordnung finden Sie hier. Die gesamte Verordnung finden sie hier.
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