Mobile Geräte zum Laden von Smartphones oder Tablets, sogenannte „Powerbanks“, sind nach Auffassung des Landgerichts München registrierungspflichtig nach Elektrogesetz.
Für die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht nach ElektroG wurde angeführt, dass Powerbankgeräte nicht anders zu beurteilen sind als Ladegeräte, welche ebenfalls der Registrierungspflicht unterliegen. Zudem findet in Powerbanks häufig eine Umwandlung von Strom statt und in den Geräten sind oft LEDs zum Anzeigen des Ladestands verbaut.
Neben der Registrierung nach ElektroG ist ebenfalls die Meldung der Batterien nach BattG notwendig.
Die Urteilsbegründung kann beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 17 HK O 24894/13 angefordert werden.
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