Information zur Übermittlung von Garantiebeträgen und zum insolvenzsicheren Garantienachweis nach § 7 ElektroG
Seit dem 01.01.2024 ist es für unsere Kundinnen und Kunden nicht mehr notwendig, im ear-Portal sog. Garantiegültigkeitszeiträume anzulegen.
Der Garantienachweis muss jedoch nach wie vor je Kalenderjahr und Geräteart erfolgen.
D.h. dass sich an den grundlegenden Prozessen zwischen Ihnen als unserem Kunden und uns bei der Ausstellung der Garantien und der dazugehörigen Planmengenabfrage nichts ändert. Unser Tipp: Bitte denken Sie daran, uns bei Ergänzungsregistrierungen, z.B. wenn neue Marken beantragt werden, eine Planmenge anzugeben. Die stiftung ear will damit sicherstellen, dass genug Garantie vorhanden ist und bearbeitet den Registrierungsantrag andernfalls nicht.
Die stiftung ear wird nach und nach die Hersteller bzw. Bevollmächtigten, die keinen bzw. keinen ausreichenden Garantienachweis erbracht haben, an die erforderlichen und noch ausstehenden Garantien erinnern.
Sollten Sie so ein Schreiben erhalten, leiten Sie uns dieses gern weiter – mit einem Screenshot aus der Mengenübersicht im ear-Portal, so dass wir die Erhöhung für Sie vornehmen können.
Auf Kundinnen und Kunden, die unseren Meldeservice oder weee full-service gebucht haben, kommen wir bei Bedarf zu. Für Sie besteht ansonsten kein Handlungsbedarf.
Sollten Sie Interesse an der Buchung unseres Meldeservice haben, berät Sie Thomas Barthel gerne.
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