Fest steht: Das Verpackungsgesetz wird novelliert und soll noch am 3. Juli 2021 in Kraft treten.
Hier finden Sie eine Vorschau auf die wichtigsten Punkte:
Bald schon müssen alle Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein.
Das gilt ab 1. Juli 2022 auch für Transportverpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind.
Fun Fact: Online-Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleister sind dafür verantwortlich ihre Produkte dahingehend zu überprüfen. Sprich, ob sich die Hersteller, die auf ihrer Plattform verkaufen, auch an das Verpackungsgesetz halten.
Ein absolutes Novum ist der Mindestanteil von Recycling-Kunststoff (Recyclat): PET-Einwegflaschenmüssen ab 2025 aus mindestens 25% recyceltem Plastik bestehen, ab 2030 dann sogar aus 30%.
Das Besondere daran: Sie als Hersteller legen fest, wie sie die Mindestquote erfüllen – in jeder einzelnen Flasche oder auf Ihre Gesamtproduktion verteilt. Dabei zählt die Produktion innerhalb eines Geschäftsjahres.
Ab 2023 müssen für Einwegverpackungen bei Lebensmitteln auch Alternativen geboten werden.
Gelöst werden soll das durch Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke.
Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke werden pfandpflichtig. Bei Milch und Milcherzeugnissen gilt eine längere Übergangsfrist bis 2024.
Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 diesen Vorschlag des Bundesumweltministeriums zur Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen.
Lesen Sie hier mehr zum aktuellen Verpackungsgesetz.
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