Novelle des ElektroG3 – Für Hersteller und Händler soll sich einiges ändern
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen ersten Aufschlag für das ElektroG3 veröffentlicht. Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Alles neu oder doch nicht?
Der Referentenentwurf vom 16. September 2020 sieht folgende wesentliche Änderungen für Hersteller und Inverkehrbringer bzw. Bevollmächtigte vor:
Ein Rücknahmekonzept für B2B-Geräte ist verpflichtend.
Die Kennzeichnungspflicht der durchgestrichenen Tonne gilt auch für B2B-Geräte.
Rückgabemöglichkeiten für B2B-Geräte sind ausnahmslos verpflichtend.
Unabhängig von dem Kauf eines neuen Gerätes wird die Rücknahmepflicht für Lebensmittelvertreiber mit einer Gesamtverkaufsfläche von mind. 800 qm eingeführt, die mehrmals im Jahr Elektroprodukte verkaufen.
Geräte bis zu 50 cm (bisher 25 cm) müssen im Rahmen der Handelsrücknahme kostenlos zurückgenommen werden.
Die Information zur Entnahmepflicht von Altbatterien und Altakkumulatoren ist auf B2C-Geräten verpflichtend.
Angaben bei der Registrierung werden erweitert um: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt.
Darüber hinaus sollen mit dem Inkrafttreten des neuen ElektroG Marktplatz-Anbieter und Fulfilment-Dienstleister als Wirtschaftsakteure eingeführt werden. Das könnte zur Folge haben, dass sich künftig ein neues Geschäftsmodell etabliert. Ein Modell in dem Marktplatz-Anbieter wie Amazon und eBay als Bevollmächtigter für Hersteller außerhalb der EU auftreten.
Das Ziel des ElektroG bleibt jedenfalls!
Man will die schädlichen Auswirkungen der Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten vermeiden bzw. verringern. Durch ein umweltgerechtes Recycling der Altprodukte sollen unsere Ressourcen geschont werden.
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